Executive and Event Protection Officer (m/w), Frankfurt

29.05.2018

Ein Teil der Verantwortlichkeit von Corporate Security besteht darin, den Schutz des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie der Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten.

Der Stelleninhaber ist Mitarbeiter/in im Executive und Event Protection Team in Frankfurt. Der Executive and Event Protection Officer agiert als Spezialist im Bereich Personen- und Veranstaltungsschutz und führt Aufgaben entsprechend der erfolgten Risiko- und Gefährdungsanalyse im In- und Ausland aus.

Ihre Aufgaben

— Durchführen von Maßnahmen des unmittelbaren und erweiterten Personenschutzes für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie
die Mitglieder des Vorstands

— Mitarbeit im globalen Executive and Event Protection Team

— Zusammenarbeit mit internen und externen Stakeholdern (C+E Team, Behörden, usw.)

— Schutz von Veranstaltungen

— Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch regelmäßige Teilnahme an den angebotenen Trainings im Bereich
Waffenlose Selbstverteidigung, Schießen sowie personenschutzbezogenen Fahr- und Taktiktrainings

— Durchführung und Dokumentation von Einsätzen im In- und Ausland.

Qualifikationsanforderungen

— Bachelor-Abschluss einer anerkannten Hochschule oder Universität im Bereich Sicherheitsmanagement oder Ausbildung mit fachspezifischem Hintergrund

— Mehrjährige Erfahrung im Vollzugsdienst der Polizei, Militärpolizei oder einer vergleichbaren Behörde

— Behördliche Ausbildung im Personenschutz sowie mehrjährige Erfahrung im Personenschutz

— Fähigkeit zur Arbeit in internationalen Teams und Matrixstrukturen

— Exzellente Kommunikationsfähigkeiten und Teamfähigkeiten

— Bereitschaft und Befähigung eine Schusswaffe zu führen

— Keine Eintragungen im Führungszeugnis

— Gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

EXTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG; NÄHERES FINDEN SIE IM NACHFOLGENDEN PDF DOKUMENT.

ANFRAGEN, RÜCKFRAGEN UND/ODER BEWERBUNGEN SIND BITTE DIREKT AN DAS AUSSCHREIBENDE UNTERNEHMEN ZU RICHTEN.

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Der Umgang mit provozierten Störungen während der Aktionärshauptversammlung

02.05.2018

Einmal im Jahr kommen die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft (AG) zur ordentlichen Hauptversammlung (HV) zusammen. Diese dient dem Informationsaustausch und der Beschlussfassung über zentrale unternehmensbezogene Vorgänge, wie der Vorlage des Jahresabschlusses, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie der Entlastung des Vorstandes. Doch nicht immer läuft alles unproblematisch ab. Jahr für Jahr gibt es zahlreiche Störungen gegen den geordneten Ablauf der HV durch Redner bzw. Personen aus dem Publikum. Oftmals wollen die Störer durch den Protest ihre Unzufriedenheit mit der Unternehmensentwicklung mitteilen oder durch Aktivismus auf einen Umstand aufmerksam machen. Nicht selten wird von den Störern versucht Rechtsverstöße am ordnungsgemäßen Ablauf der HV, wie z.B. ein verfrühter Saalverweis eines Aktionärs, zu provozieren, um die gefassten Beschlüsse anfechten zu können. Die Folgen sind finanzielle und reputatorische Schäden für die AG.

Typische Störungen sind Sprechchöre, provokative Transparente, Lärmerzeugung sowie der tätliche Angriff. Je nach Situation können verschiedene Ordnungsmaßnahmen angewendet werden. Diese werden vom Versammlungsleiter, der die Hauptverantwortung über den ordnungsgemäßen und damit rechtssicheren Ablauf der HV trägt, erlassen. Je nach Satzung der AG hat zumeist der Aufsichtsratsvorsitzender dieses Amt inne. Besonders bei emotionalen Situationen kann es zu einem übermäßigen Gebrauch seines Ordnungsrechts kommen. In diesem Falle würde es zu einer unrechtmäßigen Beschränkung von Aktionärsrechten führen und damit das Anfechtungsrisiko erhöhen. Um dies vorzubeugen, hilft die Erstellung eines Sonderleitfadens mit vorformuliertem Text auf Basis der aktuellen rechtlichen Grundlage. Ein solcher hilft auf Standardstörungen verhältnismäßig, souverän und frei von Rechtsfehlern zu reagieren. Zur operativen Umsetzung seiner Entscheidungen kann er Hilfskräfte, wie eigene Mitarbeiter oder Dienstleister, einsetzen.

Wird eine Störung provoziert, sollte die Ansprache und die Wahl der Maßnahme empfängerorientiert sein. Daher werden im Folgenden die beteiligten Personen in zwei Gruppen unterteilt. Die eine Gruppe besteht aus geladenen Personen (Journalisten, Gäste), Funktionspersonal (eigene Mitarbeiter, Sicherheitspersonal, Catering) sowie Unbefugten. Diese haben allesamt kein Teilnahmerecht an der HV, dadurch kann bei einer eventuellen Störung mittels Hausverbot gem. § 123 StGB zügig gehandelt werden. Deutlich feinfühliger muss mit der Hauptgruppe, den Aktionären sowie Aktionärsvertretern, umgegangen werden. Denn diese sind Inhaber von versammlungsgebundenen Mitgliedschaftsrechten, wie dem Teilnahmerecht zur Anwesenheit an der HV, dem Auskunftsrecht in Form vom Rede- und Fragerecht sowie dem Stimmrecht für die Tagesordnungspunkte. Kommt es zu einer unrechtmäßigen Verletzung dieser Rechte, so können die gefassten Beschlüsse der HV gem. § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden. Dies bedeutet für die AG einen unter Umständen aufwendigen Anfechtungsprozess vor Gericht.

Aus diesem Grund sind zentrale Grundsätze beim Umgang mit Störungen zu beachten. Zum einen sind die Aktionäre stets gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese ein Klein- oder Großaktionär sind. Des Weiteren muss die Verhältnismäßigkeit zwischen der Ordnungsmaßnahme und der Beschränkung des Aktionärsechtes vorliegen. Ferner sollte inhaltlich neutral gehandelt werden.
Durch das Vorgehen in Eskalationsstufen bei der erforderlichen Beschränkung von Aktionärsrechten wird ein unverhältnismäßiger Gebrauch des Ordnungsrechts begrenzt und das Anfechtungsrisiko verringert. Davon ausgenommen sind jedoch tätliche Angriffe, denn in diesem Fall ist eine unverzügliche Abwehr des Angriffes gem. § 32 StGB Notwehr geboten.

Anhand des Folgenden Fallbeispiels werden die Eskalationsstufen für eine Rederechtsbeschränkung mit anschließendem Saalverweis exemplarisch verdeutlicht: Es findet eine ordentliche HV eines DAX-Konzerns in Frankfurt a. M. im Mai statt. Die Einberufung war frist- und formgerecht. Die Eingangskontrolle zum Schutz der Veranstaltung und der Auftakt verliefen ohne besondere Vorkommnisse. Nach der Eröffnung der Generaldebatte geht ein Aktionär zum Mikrofon und beginnt einen moralischen Monolog mit ausfallender Wortwahl über das Unternehmen. Nun reagiert der Versammlungsleiter auf diesen Missbrauch des Rederechts.

Folgende Eskalationsstufen für die Beschränkung des Rederechts sind denkbar:

• Dem Störenden wird sein Rederecht erläutert und die negativen Konsequenzen seines Verhaltens auf die anderen Versammlungsteilnehmer aufgezeigt.

• Es folgt eine Ermahnung und die Androhung weiterer Maßnahmen.

• Eine Wiederholung dieser Stufen ist geboten.

• Anschließend folgt eine individuelle Beschränkung des Rederechts auf beispielsweise weitere zehn Minuten Sprechzeit.

• Im nächsten Schritt wird ihm das Wort entzogen und es folgt die Aufforderung zu seinem Platz zurückzukehren.

• Abschließend wird das Mikrofon ausgeschaltet und er wird aufgefordert unverzüglich zu seinem Platz zurückzukehren.

• Kommt er dem nicht nach, wird er durch die Saalordner zu seinem Platz geleitet.

Leistet er dabei Widerstand bzw. stört weiterhin kann mit der Eskalation zum Saalverweis fortgesetzt werden. Dies ist die strengste Beschränkung eines Aktionärs und stellt demzufolge die höchsten Anforderungen. Es kann wie folgt verfahren werden:

• Zunächst wird der Störer mittels Ordnungsruf ermahnt und der Saalverweis wird angedroht.

• Auch dies ist zu wiederholen.

• Im nächsten Schritt wird der temporäre Saalverweis vollzogen. Dabei wird der Störer für die Dauer von ca. zehn Minuten des Saales verwiesen. Er verbleibt jedoch im Präsenzbereich. Idealerweise kann dafür ein bereitgehaltener Nebenraum, welcher mit Lautsprecher oder einer Videoanlage ausgestattet ist, genutzt werden. Das ermöglicht dem Störer sich zu beruhigen und weiterhin der HV akustisch zu folgen.

• Kommt dieser nicht zur Vernunft oder stört nach Wiedereinlass in den Saal erneut, wird der endgültige Saalverweis in Verbindung mit dem Hausverbot gem. § 123 StGB ausgesprochen. Das Durchsetzen des Hausrechts sollte mit der Zuhilfenahme der Polizei erfolgen.

• Bevor der Störer den Präsenzbereich gänzlich verlässt, sollte diesem die Möglichkeit offeriert werden seine Stimmrechtsausübung an einen Dritten mittels Vollmacht zu übertragen. Zu diesem Zweck bietet sich an unternehmenseigenes Personal vorzuhalten.

Keep in Mind

• Die Hauptverantwortung und damit das Ordnungsrecht für den ordnungsgemäßen Ablauf der HV trägt der Versammlungsleiter.

• Wichtige Aktionärsrechte sind das Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht, bei deren unrechtmäßigen Beschränkung die Beschlüsse der HV angefochten werden können.

• Zentrale Grundsätze beim Einsatz von Ordnungsmaßnahmen sind die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit, die Gleichbehandlung der Aktionäre, sowie inhaltlich neutral zu handeln.

• Durch stufenweise Eskalation bei der Ausübung des Ordnungsrechts wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt und das Anfechtungsrisiko verringert.

Quellen:
Ek, R. (2018). Praxisleitfaden für die Hauptversammlung. ISBN 978-3-406-64796-3.
HV-Magazin 2/13 (2013). Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters. ISSN 2190-2380.

Anmerkung Seitens der Privatimus GmbH: Dies ist ein Blogbeitrag von Christian Kluge.


Advertorial im Magazin SECURITY INSIGHT, 3/2018

06.03.2018

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Teil II: Der Unterschied zwischen direktem und indirektem Personenschutz

01.03.2018

Blogbeitrag Teil 2 / 2: Indirekter Personenschutz

Der indirekte Schutz sind eine Vielzahl von Hintergrundaktivitäten. Zum einen ergänzen diese den direkten Personenschutz, wodurch das Schutzniveau insgesamt erheblich erhöht wird, zum anderen wird die periphere Absicherung der Schutzperson gewährleistet.

Ein elementarer Bestandteil ist die Sammlung von Informationen zur frühestmöglicher Erkennung von Bedrohungen, bevor diese sich zu riskanten Situationen entwickeln. Dazu zählt nicht nur die kontinuierliche Voraufklärung, um relevante Aspekte hinsichtlich der Personen, des Raumes und der Vorgänge herauszuarbeiten. Sondern auch die verdeckte Ermittlung vor und nach dem Einsatz, um Handlungen der Gegenseite zu erkennen. Somit kann es als ein Frühwarnsystem gewertet werden, mit dessen Hilfe der Gefahr mit Initiative begegnet und abgewehrt werden kann.

Ein weiteres Element ist die Eigenverantwortung der Schutzperson im Kontext der Schutzziele. Mittels praxisbezogener, länder- und themenspezifischer Trainingsmaßnahmen, wird die Sensibilität über Bedrohungen geschärft. Trainiert werden unter anderem die Reaktion in gefährlichen Situationen, sicherheitsbewusstes Verhalten im Internet und das Ablegen von festen Gewohnheiten.
Des Weiteren ist der Schutz nahestehender Personen, wie Familienangehörige und enge Freunde, von wichtiger Bedeutung, denn deren Bedrohung oder Entführung könnte den Handlungswillen der Schutzperson einschränken. Daher ist eine umfassende Aufklärung über die Gefahrenlage, der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltenstrainings nötig. Zusätzlich kann durch Anregung eines vertrauensvollen Informationsaustausches nützliche Erkenntnisse für das Lagebild generiert werden.

Dieses Lagebild wird zudem durch die Zusammenarbeit mit den Angestellten, wie der Haushaltshilfe, dem Kindermädchen oder dem Gärtner, weiter verdichtet. Diese Personen sind regelmäßig vor Ort und können mit Hilfe der entsprechenden Sensibilisierung sachdienliche Wahrnehmungen, wie Veränderungen im Umfeld, verdächtige Aktivitäten oder schlicht Ungewöhnliches, zusammentragen.
Getrieben durch die Digitalisierung, wird der Reputations- und Identitätsschutz zunehmend wichtiger. Das Ziel des Identitätsschutzes ist vertrauliche Daten über die Schutzperson und gegebenenfalls ihrer Angehörigen im Internet zu schützen. Damit soll verhindert werden, dass höchstpersönliche Details missbräuchlich für kriminelle Handlungen genutzt werden. Eine Methode ist das Keyword-Monitoring des Internets, wobei gezielt nach personenbezogenen Informationen gesucht wird und bei Auffälligkeiten reagiert werden kann. Dies kann auch zum Schutz der Reputation genutzt werden, denn die Schädigung des Rufes kann existenzielle Folgen haben und wird aufgrund der anonymen Tatbegehung im Internet immer häufiger.

Weitere Maßnahmen des indirekten Personenschutzes

• bauliche Maßnahmen (Perimetersicherung, Schutzraum)
• technische Maßnahmen (Abhörschutz, Sonderfahrzeuge)
• organisatorische Maßnahmen (Kommunikations- und Notfallpläne)
• Überwachung des Anwesens während Abwesenheit der Schutzperson
• Nachrichtengewinnung aus frei verfügbaren Quellen (Open Source Intelligence)
• sichere Kommunikation (Telefonie, E-Mail) und Datensicherheit
• forensische Maßnahmen
• 24h Notrufservice
• Hintergrundüberprüfung der Bediensteten und Beauftragten
• Netzwerkpflege zu Sicherheitsspezialisten

Keep in Mind

• Personenbezogene Gefährdungsanalyse des Beruflichen und Privaten ist die Grundlage für die Ausrichtung der direkten und indirekten Schutzmaßnahmen.

• Direkter Personenschutz sind alle operativen Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Schutzperson, um schnellstmöglich auf drohende Gefahren zu reagieren.

• Wahrnehmbare Präsenz des direkten Schutzes: High Profile hat abschreckende Wirkung infolge offensichtlicher Schutzdemonstration, Low Profile hat durch unauffälligen Begleitschutz eine Verringerung der Exposition zur Folge.

• Indirekter Personenschutz sind zahlreiche Hintergrundaktivitäten, die auch die Schutzperson peripher schützen.

• Informationsgewinnung ist elementar, denn Gefahren sind zu vermeiden anstatt sie zu bewältigen.

• Durch Trainings und Sensibilisierung wird die Eigenverantwortung der Schutzperson und des sozialen Umfeldes erhöht.

• Das ganzheitliche Personenschutzkonzept besteht aus dem permanenten indirekten und dem zumeist anlassbezogenen direkten Personenschutz.

Quellen:
Radner, M. (2008). Personen- und Begleitschutz. ISBN 978-3936632545.
Schwarzenbach, R. (2008). Personenschutz im In- und Ausland. ISBN 978-3-415-04118-9.

Anmerkung Seitens der Privatimus GmbH: Dies ist ein Blogbeitrag von Christian Kluge.


Der Unterschied zwischen direktem und indirektem Personenschutz

27.02.2018

Blogbeitrag Teil 1 / 2: Menschen haben seit jeher wirtschaftliche, politische und persönliche Konflikte. Diese können so ausgeprägt sein, dass sogar schwere Verbrechen, wie Entführung, Erpressung und Attentat, begangen werden. Um dies zu verhindern, hat der Personenschutz das Anliegen jegliche Angriffe gegen die Schutzperson rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren. Die daraus resultierenden Schutzziele sind körperliche Unversehrtheit, Willens- und Handlungsfreiheit sowie Identitäts- und Reputationsschutz.

Eine Schutzperson steht üblicherweise im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, besitzt großes Vermögen oder ist durch Alltagsprobleme, wie Neid, Rache und Disharmonie in zwischenmenschlichen Beziehungen gefährdet. Auch wenn die Bedrohung nur abstrakt sein sollte, so dient der Personenschutz dem Anstieg des subjektiven Sicherheitsempfindens und somit der Erhöhung der Lebensqualität.

Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Bedrohungen durch den digitalen Wandel rasant fort, sodass die Angriffe nun ohne räumliche Grenzen und anonym stattfinden können. Daher wird der Identitäts- und Reputationsschutz zunehmend wichtiger. Folglich müssen die Personenschützer stetig ihre Denk- und Verhaltensweisen anpassen und ihr Portfolio erweitern, um den Wandel als Chance zu nutzen.

Bevor der direkte sowie indirekte Personenschutz geplant wird, ist eine personenbezogene Gefährdungsanalyse durchzuführen, um die Schwachstellen zu erkennen und die Maßnahmen auszurichten. Hierfür wird der gesamte berufliche und private Alltag sowie das soziale Leben der Schutzperson analysiert. Das Resultat wird mit der Schutzperson besprochen und es werden gemeinsam das ertragbare Restrisiko anhand der Schutzziele und der Schutzmaßnahmen im Einklang mit den Lebensumständen definiert. Im Ganzen entsteht ein kosteneffizientes Konzept mit geringstmöglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre und höchstmöglichem persönlichen Schutz. Der Personenschutz entwickelt sich zunehmend vom bloßen direkten Schutz der Person hin zum ganzheitliche Konzept, welches eine Kombination aus den Maßnahmen des direkten und indirekten Schutzes ist.

Direkter Personenschutz

Der direkte Personenschutz ist der Nah- und Begleitschutz der Schutzperson in allen Mobilitätsphasen im In- und Ausland. Gemeint sind demnach alle operativen Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Schutzperson, um schnellstmöglich auf drohende Gefahren reagieren zu können und die Schutzperson unversehrt aus dem Gefährdungsbereich zu geleiten. Dies geschieht durch ein reaktionsschnelles und koordiniertes Vorgehen des Personenschützers. Damit es reibungslos und ohne Schockstarre der Schutzperson erfolgt, ist das erwünschte Verhalten gemeinsam zu trainieren.

Die Schutzperson muss für den Schützer stets sichtbar und in Armreichweite sein, sodass ein enger Kontakt unvermeidbar ist. Dies schränkt allerdings die individuelle Freiheit und die Privatsphäre der Schutzperson ein, was nicht immer bereitwillig hingenommen wird. Zur Erhöhung der Akzeptanz wird reichlich Feingefühl und eine gute Integration in das Umfeld der Schutzperson benötigt. So kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem optimalen Schutz und der zufriedenstellenden Privatsphäre. Um es auszubalancieren, gilt – so nah wie nötig, so weit wie möglich.

Die wahrnehmbare Präsenz des direkten Personenschutzes kann zwischen High und Low Profile unterschieden werden. Das High Profile dient zur Abschreckung der Täter durch die offensichtlich demonstrierten Schutzvorkehrungen. Bekannte Beispiele sind der amerikanische Präsident mit seiner Schar uniformierten Beamten des Secret Service. Der Papst ist stets von der Päpstlichen Schweizergarde umgeben und zahlreiche Künstler suchen den Schutz vor aufdringlichen Fans durch Bodyguards. Infolgedessen wurde der Eindruck des Personenschutzes durch kraftstrotzende Männer mit verspiegelten Sonnenbrillen und einem dominanten Auftreten geprägt. Doch es ist weit vielfältiger wie der indirekte Personenschutz aufzeigen wird.

Die Low Profile Vorgehensweise kennzeichnet sich durch möglichst unauffällige Begleitung der Schutzperson, wodurch deren Privatsphäre weniger angetastet wird. Zudem verringert sich die Exposition im öffentlichen Raum und wird somit weniger als potenzielles Ziel erkannt.

Fortsetzung mit Blogbeitrag 2 / 2 folgt …

Quellen:
Radner, M. (2008). Personen- und Begleitschutz. ISBN 978-3936632545.
Schwarzenbach, R. (2008). Personenschutz im In- und Ausland. ISBN 978-3-415-04118-9.

Anmerkung Seitens der Privatimus GmbH: Dies ist ein Blogbeitrag von Christian Kluge.


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