Executive and Event Protection Officer (m/w), Frankfurt

29.05.2018

Ein Teil der Verantwortlichkeit von Corporate Security besteht darin, den Schutz des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie der Mitglieder des Vorstands zu gewährleisten.

Der Stelleninhaber ist Mitarbeiter/in im Executive und Event Protection Team in Frankfurt. Der Executive and Event Protection Officer agiert als Spezialist im Bereich Personen- und Veranstaltungsschutz und führt Aufgaben entsprechend der erfolgten Risiko- und Gefährdungsanalyse im In- und Ausland aus.

Ihre Aufgaben

— Durchführen von Maßnahmen des unmittelbaren und erweiterten Personenschutzes für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie
die Mitglieder des Vorstands

— Mitarbeit im globalen Executive and Event Protection Team

— Zusammenarbeit mit internen und externen Stakeholdern (C+E Team, Behörden, usw.)

— Schutz von Veranstaltungen

— Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch regelmäßige Teilnahme an den angebotenen Trainings im Bereich
Waffenlose Selbstverteidigung, Schießen sowie personenschutzbezogenen Fahr- und Taktiktrainings

— Durchführung und Dokumentation von Einsätzen im In- und Ausland.

Qualifikationsanforderungen

— Bachelor-Abschluss einer anerkannten Hochschule oder Universität im Bereich Sicherheitsmanagement oder Ausbildung mit fachspezifischem Hintergrund

— Mehrjährige Erfahrung im Vollzugsdienst der Polizei, Militärpolizei oder einer vergleichbaren Behörde

— Behördliche Ausbildung im Personenschutz sowie mehrjährige Erfahrung im Personenschutz

— Fähigkeit zur Arbeit in internationalen Teams und Matrixstrukturen

— Exzellente Kommunikationsfähigkeiten und Teamfähigkeiten

— Bereitschaft und Befähigung eine Schusswaffe zu führen

— Keine Eintragungen im Führungszeugnis

— Gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

EXTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG; NÄHERES FINDEN SIE IM NACHFOLGENDEN PDF DOKUMENT.

ANFRAGEN, RÜCKFRAGEN UND/ODER BEWERBUNGEN SIND BITTE DIREKT AN DAS AUSSCHREIBENDE UNTERNEHMEN ZU RICHTEN.

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Der Umgang mit provozierten Störungen während der Aktionärshauptversammlung

02.05.2018

Einmal im Jahr kommen die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft (AG) zur ordentlichen Hauptversammlung (HV) zusammen. Diese dient dem Informationsaustausch und der Beschlussfassung über zentrale unternehmensbezogene Vorgänge, wie der Vorlage des Jahresabschlusses, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie der Entlastung des Vorstandes. Doch nicht immer läuft alles unproblematisch ab. Jahr für Jahr gibt es zahlreiche Störungen gegen den geordneten Ablauf der HV durch Redner bzw. Personen aus dem Publikum. Oftmals wollen die Störer durch den Protest ihre Unzufriedenheit mit der Unternehmensentwicklung mitteilen oder durch Aktivismus auf einen Umstand aufmerksam machen. Nicht selten wird von den Störern versucht Rechtsverstöße am ordnungsgemäßen Ablauf der HV, wie z.B. ein verfrühter Saalverweis eines Aktionärs, zu provozieren, um die gefassten Beschlüsse anfechten zu können. Die Folgen sind finanzielle und reputatorische Schäden für die AG.

Typische Störungen sind Sprechchöre, provokative Transparente, Lärmerzeugung sowie der tätliche Angriff. Je nach Situation können verschiedene Ordnungsmaßnahmen angewendet werden. Diese werden vom Versammlungsleiter, der die Hauptverantwortung über den ordnungsgemäßen und damit rechtssicheren Ablauf der HV trägt, erlassen. Je nach Satzung der AG hat zumeist der Aufsichtsratsvorsitzender dieses Amt inne. Besonders bei emotionalen Situationen kann es zu einem übermäßigen Gebrauch seines Ordnungsrechts kommen. In diesem Falle würde es zu einer unrechtmäßigen Beschränkung von Aktionärsrechten führen und damit das Anfechtungsrisiko erhöhen. Um dies vorzubeugen, hilft die Erstellung eines Sonderleitfadens mit vorformuliertem Text auf Basis der aktuellen rechtlichen Grundlage. Ein solcher hilft auf Standardstörungen verhältnismäßig, souverän und frei von Rechtsfehlern zu reagieren. Zur operativen Umsetzung seiner Entscheidungen kann er Hilfskräfte, wie eigene Mitarbeiter oder Dienstleister, einsetzen.

Wird eine Störung provoziert, sollte die Ansprache und die Wahl der Maßnahme empfängerorientiert sein. Daher werden im Folgenden die beteiligten Personen in zwei Gruppen unterteilt. Die eine Gruppe besteht aus geladenen Personen (Journalisten, Gäste), Funktionspersonal (eigene Mitarbeiter, Sicherheitspersonal, Catering) sowie Unbefugten. Diese haben allesamt kein Teilnahmerecht an der HV, dadurch kann bei einer eventuellen Störung mittels Hausverbot gem. § 123 StGB zügig gehandelt werden. Deutlich feinfühliger muss mit der Hauptgruppe, den Aktionären sowie Aktionärsvertretern, umgegangen werden. Denn diese sind Inhaber von versammlungsgebundenen Mitgliedschaftsrechten, wie dem Teilnahmerecht zur Anwesenheit an der HV, dem Auskunftsrecht in Form vom Rede- und Fragerecht sowie dem Stimmrecht für die Tagesordnungspunkte. Kommt es zu einer unrechtmäßigen Verletzung dieser Rechte, so können die gefassten Beschlüsse der HV gem. § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden. Dies bedeutet für die AG einen unter Umständen aufwendigen Anfechtungsprozess vor Gericht.

Aus diesem Grund sind zentrale Grundsätze beim Umgang mit Störungen zu beachten. Zum einen sind die Aktionäre stets gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese ein Klein- oder Großaktionär sind. Des Weiteren muss die Verhältnismäßigkeit zwischen der Ordnungsmaßnahme und der Beschränkung des Aktionärsechtes vorliegen. Ferner sollte inhaltlich neutral gehandelt werden.
Durch das Vorgehen in Eskalationsstufen bei der erforderlichen Beschränkung von Aktionärsrechten wird ein unverhältnismäßiger Gebrauch des Ordnungsrechts begrenzt und das Anfechtungsrisiko verringert. Davon ausgenommen sind jedoch tätliche Angriffe, denn in diesem Fall ist eine unverzügliche Abwehr des Angriffes gem. § 32 StGB Notwehr geboten.

Anhand des Folgenden Fallbeispiels werden die Eskalationsstufen für eine Rederechtsbeschränkung mit anschließendem Saalverweis exemplarisch verdeutlicht: Es findet eine ordentliche HV eines DAX-Konzerns in Frankfurt a. M. im Mai statt. Die Einberufung war frist- und formgerecht. Die Eingangskontrolle zum Schutz der Veranstaltung und der Auftakt verliefen ohne besondere Vorkommnisse. Nach der Eröffnung der Generaldebatte geht ein Aktionär zum Mikrofon und beginnt einen moralischen Monolog mit ausfallender Wortwahl über das Unternehmen. Nun reagiert der Versammlungsleiter auf diesen Missbrauch des Rederechts.

Folgende Eskalationsstufen für die Beschränkung des Rederechts sind denkbar:

• Dem Störenden wird sein Rederecht erläutert und die negativen Konsequenzen seines Verhaltens auf die anderen Versammlungsteilnehmer aufgezeigt.

• Es folgt eine Ermahnung und die Androhung weiterer Maßnahmen.

• Eine Wiederholung dieser Stufen ist geboten.

• Anschließend folgt eine individuelle Beschränkung des Rederechts auf beispielsweise weitere zehn Minuten Sprechzeit.

• Im nächsten Schritt wird ihm das Wort entzogen und es folgt die Aufforderung zu seinem Platz zurückzukehren.

• Abschließend wird das Mikrofon ausgeschaltet und er wird aufgefordert unverzüglich zu seinem Platz zurückzukehren.

• Kommt er dem nicht nach, wird er durch die Saalordner zu seinem Platz geleitet.

Leistet er dabei Widerstand bzw. stört weiterhin kann mit der Eskalation zum Saalverweis fortgesetzt werden. Dies ist die strengste Beschränkung eines Aktionärs und stellt demzufolge die höchsten Anforderungen. Es kann wie folgt verfahren werden:

• Zunächst wird der Störer mittels Ordnungsruf ermahnt und der Saalverweis wird angedroht.

• Auch dies ist zu wiederholen.

• Im nächsten Schritt wird der temporäre Saalverweis vollzogen. Dabei wird der Störer für die Dauer von ca. zehn Minuten des Saales verwiesen. Er verbleibt jedoch im Präsenzbereich. Idealerweise kann dafür ein bereitgehaltener Nebenraum, welcher mit Lautsprecher oder einer Videoanlage ausgestattet ist, genutzt werden. Das ermöglicht dem Störer sich zu beruhigen und weiterhin der HV akustisch zu folgen.

• Kommt dieser nicht zur Vernunft oder stört nach Wiedereinlass in den Saal erneut, wird der endgültige Saalverweis in Verbindung mit dem Hausverbot gem. § 123 StGB ausgesprochen. Das Durchsetzen des Hausrechts sollte mit der Zuhilfenahme der Polizei erfolgen.

• Bevor der Störer den Präsenzbereich gänzlich verlässt, sollte diesem die Möglichkeit offeriert werden seine Stimmrechtsausübung an einen Dritten mittels Vollmacht zu übertragen. Zu diesem Zweck bietet sich an unternehmenseigenes Personal vorzuhalten.

Keep in Mind

• Die Hauptverantwortung und damit das Ordnungsrecht für den ordnungsgemäßen Ablauf der HV trägt der Versammlungsleiter.

• Wichtige Aktionärsrechte sind das Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht, bei deren unrechtmäßigen Beschränkung die Beschlüsse der HV angefochten werden können.

• Zentrale Grundsätze beim Einsatz von Ordnungsmaßnahmen sind die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit, die Gleichbehandlung der Aktionäre, sowie inhaltlich neutral zu handeln.

• Durch stufenweise Eskalation bei der Ausübung des Ordnungsrechts wird die Verhältnismäßigkeit gewahrt und das Anfechtungsrisiko verringert.

Quellen:
Ek, R. (2018). Praxisleitfaden für die Hauptversammlung. ISBN 978-3-406-64796-3.
HV-Magazin 2/13 (2013). Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters. ISSN 2190-2380.

Anmerkung Seitens der Privatimus GmbH: Dies ist ein Blogbeitrag von Christian Kluge.


Advertorial im Magazin SECURITY INSIGHT, 3/2018

06.03.2018

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Advertorial Privatimus GmbH


Was beinhaltet ein Pre-Employment Screening bzw. Pre-Employment Check?

04.07.2017

Was ist bei einem Pre-Employment Screening bzw. Pre-Employment Check erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Ein Bewerber-Screening bzw. Bewerber-Vetting ist häufig Bestandteil eines sogenannten Employee bzw. Bewerber Background-Checks. In diesem Zusammenhang recherchieren Arbeitgeber / Unternehmen u.a. auch frei verfügbare Informationen im Internet über Bewerber mit Hilfe von Suchmaschinen (Google, Bing & Co) und/oder sozialen Netzwerken; hinzukommen Business Portale wie Xing, LinkedIn & Co. Darüber erhält man einen ersten guten Eindruck über das geschäftliche Beziehungsnetzwerk bzw. Beziehungsgeflecht von möglichen Kandidaten. Soziale Netzwerke, wie etwa Facebook, Instagram, Google+, Twitter & Co., ermöglichen außerdem einen ersten guten Überblick und Einblick in das soziale Umfeld der Bewerber/innen. So lässt sich beispielsweise relativ einfach und schnell erkennen, in welchem Umfeld und in welchen Gruppen sie sich bewegen, welche Freundeskreise und Interessen sie haben und was bzw. wie im Großen und Ganzen über sie gesprochen wird.

Vor- und Nachteile

Beim Pre-Employment Check handelt es sich einerseits um eine praxiserprobte Maßnahme, mit der man relativ einfach und schnell zahlreiche Informationen über einen Bewerber bzw. Kandidaten erhalten kann, an die man normalerweise nicht ohne Weiteres gelangt wäre. Auf der anderen Seite ist ein Pre-Employment Screening allerdings auch nicht ganz unkritisch. Man stelle sich vor, man findet alte bzw. nicht mehr aktuelle oder gar falsche Informationen über einen Bewerber und trifft dann anhand der vorliegenden Erkenntnisse eine Entscheidung pro oder contra einer Anstellung. Des weiteren ist es kritisch, wenn Informationen oder Erkenntnisse gewonnen wurden, die die Privatsphäre des Bewerbers verletzen bzw. negativ beeinflussen.

Grundsätze für ein Pre-Employment Check

Man sollte sich folgende Fragen stellen:

Sind die Details für die Stelle und die Ausübung relevant?

Sind sie zur Beurteilung der Persönlichkeit und Tätigkeit des Kandidaten wichtig?

Sind die Quellen und Treffer / Findings seriös, belastbar und vertrauenswürdig?

Sollen kritische Treffer mit den Kandidaten besprochen und diskutiert werden, um ggf. falsche Erkenntnisse aus dem Weg räumen zu können?

Werden zweifelhafte und / oder nicht verifizierte Informationen entsprechend kenntlich gemacht?

Werden Pre-Employment-Screenings durch Experten durchgeführt oder machen es Mitarbeiter aus HR selbst mal so nebenbei?

Ein Pre-Employment Check sollte fair, unvoreingenommen und verantwortungsvoll durchgeführt werden; immer auch unter der Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre des Kandidaten und dessen personenbezogene Daten.

Kriterien für ein faires Pre-Employment-Screening

Es sollte transparent und fair sein, ausschließlich der Stelle und Funktion angemessenen wichtige Punkte beinhalten, sowie entscheidungsrelevante Informationen betreffen.

Im Großen und Ganzen:

Stellen-, Tätigkeits- und Qualifikationsrelevanz!

Beurteilungsfaktoren von Persönlichkeit, Fachkompetenz und Sozialkompetenz!

Verifizierung des Wahrheitsgehalts und der Seriosität der Quellen!

Offenheit zum Besprechen und Diskutieren von kritischen Treffern!

Respektieren der Privatsphäre!

Einhalten des Datenschutzes!

Fachkundiges Screening-Personal!

Qualitätskontrolle!

Privatsphäre ist tabu!


Cyberrisiken – ernstzunehmende Gefahr für Unternehmen; Gastbeitrag von Frank Behlau

28.02.2017

Gefahren, die man nicht sieht, werden leicht unterschätzt, wie die aus dem virtuellen Netz. Doch Cyber-Attacken gehören heute zu den gefährlichsten Bedrohungen für Unternehmen und nehmen leider ständig zu. Erst 43 Prozent aller Unternehmen sind sich der Gefahren durch Cyberrisiken bewusst. Doch vor Hackerangriffen ist nichts und niemand sicher, nicht einmal die Bundesregierung oder die EZB, die erst in diesem Jahr Opfer folgenschwerer Angriffe wurden. Aber auch Stadtwerke, Privatkliniken, Hotels oder Online-Händler wurden und werden gehackt. Mit den unterschiedlichsten Zielen: es werden persönliche Daten von Kunden abgezogen, um diese später zu nutzen; es werden sensible Unternehmensdaten gehackt, um sie gewinnbringend zu verkaufen; Banksoftware wird manipuliert, um Gelder umzuleiten. Auch zum Spaß oder aus Zerstörungswut werden Computeranlagen mittels Viren geschädigt oder gar unbrauchbar gemacht. Die Liste ließe sich endlos fortführen. Die IT-Spezialisten von Unternehmen stehen in stetiger Herausforderung mit Hackern aus aller Welt. Eine hundertprozentige Sicherheit kann keiner von ihnen garantieren. Für in der Vergangenheit aufgetretene Schadensfälle gab es nicht einmal einen Versicherungsschutz. Das hat sich jetzt geändert. Mittlerweile haben einige Versicherungsgesellschaften Konzepte zum Schutz bei Cyber-Attacken entwickelt. Auch der IT-Versicherungsexperte Frank Behlau befasst sich seit 1985 intensiv mit dieser Problematik. Im Jahr 2000 gründete der gelernte Versicherungskaufmann die IT-Assekuranzservice GmbH, die IT-Risiken versichert bzw. die Konzepte dazu vermittelt. „Wir können aktuell für jede Betriebsart analysieren, ob diese Versicherung sinnvoll ist und welches Konzept das Beste wäre. Wir erstellen ein maßgeschneidertes Baustein-Konzept, welches in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung beinhaltet, worüber Schadenersatzansprüche an Dritte bearbeitet werden. Ferner gibt es die Eigenschäden, die sich aus dem Verlust oder der Manipulation der eigenen Daten und Programme ergeben und versichert werden müssen. Auch werden die Kosten für die Wiederherstellung dieser Daten übernommen, wenn diese durch einen Virus zerstört wurden. Es wird der Betriebsunterbrechungsschaden übernommen, Honorare für Gutachter, die Kosten der Forensik usw.“, sagt Frank Behlau, der mittlerweile einen reichen Erfahrungsschatz besitzt, welche Schäden eintreten können. Es gibt auch Fälle, bei denen die Software durch ein fehlgeschlagenes Update den Geschäftsbetrieb stört. Dieses kann durch die eigene Person entstanden sein. Auch diese Fälle kann man versichern. Wenn ein Onlinehandel für 14 Tage aufgrund dieses Ereignisses nicht mehr arbeiten kann und dieses während der Weihnachtszeit passiert, kann es schnell zu einem Betriebsunterbrechungsschaden von 1 Mio. Euro kommen. Aktuell sind die Prämien für diese Cyber-Versicherungen recht gering. Sicherlich müssen die Versicherer einige Jahre die Schadenverläufe überwachen. Ein Beispiel: Ein Handelsunternehmen mit einem Umsatz in Höhe von 10 Mio. Euro und einer Versicherungssumme für die Kosten in Höhe von 1 Mio. kostet pro Jahr ca. 6 000 Euro Versicherungsprämie. Zusammenfassend lässt sich sagen: Jedes Unternehmen sollte sich intensiv mit der Frage beschäftigen, wie das interne Know-how und die vom Unternehmen gespeicherten Daten geschützt werden können. Hundertprozentige Sicherheit vor Hackerangriffen wird man nie erlangen können. Gegen die Folgen von Datenrisiken kann man sich heute jedoch umfassend versichern, damit man im Falle eines Falles finanziell abgesichert ist.

Mit freundlicher Freigabe und Unterstützung von Frank Behlau; http://www.it-assekuranzservice.de


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